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Re: Domain - Anspruch auf Herausgabe?
geschrieben von Boris Hoeller am 03.05.2004 um 22:38:19
»Hallo Leute,«
»ich bin Markeninhaber eine in Deutschland registrierten Marke. Nennen wir sie einfach mal "faul", wobei ich sie als englischen Begriff eintragen hab lassen. Demnach in meinem Beispiel "lazy".«
»Meine Firma vertreibt nun Produkte mit diesem Markennamen.«
»Jetzt ist es leider so, dass eben keine Domainendungen mehr für lazy frei sind, insbesondere www.lazy.de ist blockiert.«
»Die whois auskunft für lazy.de nennt mir eine Privatperson. Die Seite ist aber nicht in Benutzung, da beim Aufruf der Seite als Inhalt nur da steht: www.lazy.de«
»Habe ich als Markeninhaber (Firma) gegenüber dieser Privatperson Anspruch auf Herausgabe der Domain?«
Tja, gerade das ist ein Problem. Hieße der Geschäftsbetrieb 'lazy' dann - folgt man der BGH Dogmatik in Domainsachen - steht Namensrecht gegen kein Recht, es sei denn der Verkehr erkennt in der Domain eine rein Gattungsbegriffdomain.
In privater Nutzung fehlt es wahrscheinlich an einem Gegenrecht (als 'spitzname' nur bei Verkehrsgeltung), so dass das Recht der Gleichnaigen nicht zur Anwendung kommt.
Bei geschäftlichen Bezeichungen greift der BGH dann hinsichtlich des Freigabeanspruchs (nicht Herausgabeanspruch) auf die allgemeine Norm BGB § 12 zurück.
Bei Marken aber könnte dieser Rückgriff problematisch sein und erst dann greifen, wenn die Marke zugleich einen bestimmten Betrieb kennzeichnet. Das ist bei reinen Produktbezeichungen aber erst mit einer bestimmten Bekanntheit erreicht .....
»Meine Marke ist seit 10/1995 eingtragen (beantragt schon 1994), wobei die eigentliche Benutzung erst in Mitte 2002 begann. Wann nun die Registrierung der Domain war, kann ich nicht sagen! Wo kann man dies ersehen?«
Das ist ggf. ein weiteres Problem, da in der Zeit von ca. 11/2002 bis Mitte 2002 sog. 'Zwischenrechte' entstehen konnten (vgl. MarkenG § 22).
»Vielen Dank für Eure Tipp
bonngruesse
Boris Hoeller
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