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Frage/Beitrag zu 14 (K2030: Nicht markenmäßige geschäftliche Benutzungsformen)

geschrieben von Sommer, J. am 26.03.2004 um 14:26:10

Im Rahmen des juristischen Studiums ergab sich folgende Frage:

Ein Lieferant bezeichnet ein Produkt in einer Werbebroschüre wahrheitsgemäß als Reserveteil für eine Anlage der Firma XY. "XY" ist eine eingetragene Marke.

Liegt hier schon ein "benutzen" i.S.d. § 14 II Nr. 1 MarkenG vor? Ist die notwendige Verwechslungsgefahr schon aus logischen Gründen abzulehnen, weil die Firma XY ja genau diese Produkte in seine Anlagen einbaut, der Hersteller also jeweils der selbe ist?

Kann sich der Lieferant auf § 23 Nr. 2,3 MarkenG berufen, wenn er bezüglich dieser Produktes sodann als Konkurrent seines Kunden, der Firma XY, auf dem Ersatzteilmarkt auftritt? Muss dies als Rufausbeutung als Verstoß gegen die guten Sitten gesehen werden?

Ich würde mich freuen, wenn auch Praktiker durch einen kurzen Beitrag etwas "echtes Leben" in den akademischen Alltag bringen würden!

J. Sommer



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